Gesetz - OrthSchAusbV 1999
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 792 - 796)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Geschäftsvorgängen
(§ 3 Nr. 5)
a)
Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
b)
Skizzen anfertigen und technische Unterlagen anwenden
c)
berufsspezifische Fachtermini anwenden
d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
7   
e)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
 4  
f)
fachärztliche Verordnung auswerten, Krankheitsbild erfassen, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
g)
an der Kommunikation mit Kunden und Firmen sowie mit Patienten und Ärzten mitwirken
h)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen, insbesondere Angebote vergleichen
i)
Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
k)
gesetzliche Bestimmungen einhalten, insbesondere die des Medizinproduktegesetzes
l)
Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
   7
6Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz und Bewegungsorgane
(§ 3 Nr. 6)
a)
Aufbau und Funktion der Stütz- und Bewegungsorgane der orthopädischen Versorgung zuordnen
4   
b)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung der Lotstellung beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
 4  
c)
Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen
d)
orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, auf ihre funktionelle Beeinträchtigung beurteilen
  10 
e)
pathologische Beeinträchtigungen beim Stehen und Gehen beurteilen, Auswirkungen auf Patienten und Anforderungen an das orthopädische Hilfsmittel feststellen
f)
Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen und Allergien, auf die Versorgungsmaßnahmen in der Orthopädieschuhtechnik einbeziehen
g)
Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe zur orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
   12
7Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Meßgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instandhalten
b)
Bodenleder, Kork, Ersatzstoffe und Formteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Bimsen, Walken und Formen
c)
Kunststoffe spanend bearbeiten und schäumen
10   
d)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
e)
Kunststoffe spanlos formen, insbesondere durch thermoplastische Formgebung
 4  
f)
Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen, vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Bugen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
g)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
   10
8Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel
(§ 3 Nr. 8)
a)
Fuß- und Beinuntersuchung vornehmen und Meßpunkte festlegen
b)
Trittspuren und Profilzeichnungen von Fuß und Bein herstellen
  4 
c)
orthopädische Maßsysteme anwenden und Dokumentationen erstellen
d)
Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten
e)
Analyseverfahren anwenden, insbesondere Fußdruckmeßsysteme, und Ergebnisse auswerten
   6
9Beraten und Betreuen von Patienten
(§ 3 Nr. 9)
a)
Wirkungen der orthopädischen Maßnahme erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
  2 
b)
Möglichkeiten der orthopädischen Versorgung dem Patienten unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung vorschlagen
c)
Patienten zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädischen Hilfsmitteln anleiten
d)
Patienten über vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Füße beraten
   4
10Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Modellen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Formteile, insbesondere für orthopädische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
3   
b)
Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten
c)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten und formen
 8  
d)
orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten
e)
Schaftmodelle nach funktionaler und kosmetischer Gestaltung auswählen und herstellen
   6
11Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Befestigungsarten und Instandsetzen von Funktionsteilen
(§ 3 Nr. 11)
a)
Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen
b)
Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen
c)
Schäfte vorbereiten und aufzwicken
d)
Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden
e)
Abschlußarbeiten ausführen
f)
Ursachen für den Verschleiß beurteilen
g)
Funktionsteile und Schuhteilelemente austauschen, erneuern und korrigieren
12   
12Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbauelementen
(§ 3 Nr. 12)
a)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Einbauelemente einarbeiten
4   
b)
Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen
 4  
c)
Verkürzungsausgleich lotgerecht aufbauen, insbesondere durch Schäumen
d)
Arbeitsstücke in Stellung bringen, Biomechanik beachten
e)
Funktion bei Anpassung überprüfen
  6 
13Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten
b)
orthopädische Zurichtung unter Berücksichtigung von Statik und Dynamik anfertigen
c)
kosmetische Gestaltung vornehmen
10   
d)
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
  4 
14Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußprothesen
(§ 3 Nr. 14)
a)
orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
b)
Innenschuhe konstruieren, aufbauen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
c)
Unterschenkel-, Knöchel- und Kleinorthesen entwerfen, anfertigen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
d)
Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
   11
15Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizinischen Fußpflege
(§ 3 Nr. 15)
a)
gesetzliche Bestimmungen anwenden, insbesondere das Arzneimittelgesetz sowie das Heilpraktiker- und Podologengesetz
b)
Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel zur Behandlung einsetzen, Fußpflegemaßnahmen durchführen
c)
krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen
d)
Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß
   14
16Anpassen von Fertigorthesen
(§ 3 Nr. 16)
a)
Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform kontrollieren
b)
Unterschenkel- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren, sowie biomechanische Wirkung und Paßform überprüfen
c)
Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremität anmessen, auswählen und auf Sitz und Paßform überprüfen
   6
17Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 17)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
2   
b)
Arbeitsschritte und Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Biomechanik und Paßform
 2  
c)
Qualitätsmerkmale von orthopädischen Hilfsmitteln beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Haltbarkeit und Funktionalität
   2

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