| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 | Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Geschäftsvorgängen (§ 3 Nr. 5) | - a)
Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - b)
Skizzen anfertigen und technische Unterlagen anwenden - c)
berufsspezifische Fachtermini anwenden - d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
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- e)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
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- f)
fachärztliche Verordnung auswerten, Krankheitsbild erfassen, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen - g)
an der Kommunikation mit Kunden und Firmen sowie mit Patienten und Ärzten mitwirken - h)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen, insbesondere Angebote vergleichen - i)
Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden - k)
gesetzliche Bestimmungen einhalten, insbesondere die des Medizinproduktegesetzes - l)
Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
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| 6 | Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz und Bewegungsorgane (§ 3 Nr. 6) | - a)
Aufbau und Funktion der Stütz- und Bewegungsorgane der orthopädischen Versorgung zuordnen
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- b)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung der Lotstellung beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
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- c)
Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen - d)
orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, auf ihre funktionelle Beeinträchtigung beurteilen
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- e)
pathologische Beeinträchtigungen beim Stehen und Gehen beurteilen, Auswirkungen auf Patienten und Anforderungen an das orthopädische Hilfsmittel feststellen - f)
Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen und Allergien, auf die Versorgungsmaßnahmen in der Orthopädieschuhtechnik einbeziehen - g)
Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe zur orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
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| 7 | Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Werkzeuge, Meßgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instandhalten - b)
Bodenleder, Kork, Ersatzstoffe und Formteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Bimsen, Walken und Formen - c)
Kunststoffe spanend bearbeiten und schäumen
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- d)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen - e)
Kunststoffe spanlos formen, insbesondere durch thermoplastische Formgebung
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- f)
Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen, vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Bugen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen - g)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
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| 8 | Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel (§ 3 Nr. 8) | - a)
Fuß- und Beinuntersuchung vornehmen und Meßpunkte festlegen - b)
Trittspuren und Profilzeichnungen von Fuß und Bein herstellen
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- c)
orthopädische Maßsysteme anwenden und Dokumentationen erstellen - d)
Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten - e)
Analyseverfahren anwenden, insbesondere Fußdruckmeßsysteme, und Ergebnisse auswerten
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| 9 | Beraten und Betreuen von Patienten (§ 3 Nr. 9) | - a)
Wirkungen der orthopädischen Maßnahme erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
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- b)
Möglichkeiten der orthopädischen Versorgung dem Patienten unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung vorschlagen - c)
Patienten zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädischen Hilfsmitteln anleiten - d)
Patienten über vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Füße beraten
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| 10 | Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Modellen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Formteile, insbesondere für orthopädische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
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- b)
Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten - c)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten und formen
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- d)
orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten - e)
Schaftmodelle nach funktionaler und kosmetischer Gestaltung auswählen und herstellen
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| 11 | Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Befestigungsarten und Instandsetzen von Funktionsteilen (§ 3 Nr. 11) | - a)
Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen - b)
Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen - c)
Schäfte vorbereiten und aufzwicken - d)
Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden - e)
Abschlußarbeiten ausführen - f)
Ursachen für den Verschleiß beurteilen - g)
Funktionsteile und Schuhteilelemente austauschen, erneuern und korrigieren
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| 12 | Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbauelementen (§ 3 Nr. 12) | - a)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Einbauelemente einarbeiten
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- b)
Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen
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- c)
Verkürzungsausgleich lotgerecht aufbauen, insbesondere durch Schäumen - d)
Arbeitsstücke in Stellung bringen, Biomechanik beachten - e)
Funktion bei Anpassung überprüfen
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| 13 | Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten - b)
orthopädische Zurichtung unter Berücksichtigung von Statik und Dynamik anfertigen - c)
kosmetische Gestaltung vornehmen
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- d)
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
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| 14 | Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußprothesen (§ 3 Nr. 14) | - a)
orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren - b)
Innenschuhe konstruieren, aufbauen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren - c)
Unterschenkel-, Knöchel- und Kleinorthesen entwerfen, anfertigen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren - d)
Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
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| 15 | Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizinischen Fußpflege (§ 3 Nr. 15) | - a)
gesetzliche Bestimmungen anwenden, insbesondere das Arzneimittelgesetz sowie das Heilpraktiker- und Podologengesetz - b)
Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel zur Behandlung einsetzen, Fußpflegemaßnahmen durchführen - c)
krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen - d)
Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß
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| 16 | Anpassen von Fertigorthesen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform kontrollieren - b)
Unterschenkel- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren, sowie biomechanische Wirkung und Paßform überprüfen - c)
Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremität anmessen, auswählen und auf Sitz und Paßform überprüfen
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| 17 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 17) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
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- b)
Arbeitsschritte und Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Biomechanik und Paßform
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- c)
Qualitätsmerkmale von orthopädischen Hilfsmitteln beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Haltbarkeit und Funktionalität
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