Gesetz - OrthV
Orthopädieverordnung - OrthV
§ 29 Instandsetzungskosten
Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden
innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen.
1. | bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu | 716 Euro, |
2. | bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu | 1.432 Euro, |
3. | bei Änderungen nach § 28 bis zu | 1.432 Euro, |
innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen.