Gesetz - OStrV
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.