Gesetz
Art 1
Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmungen Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.

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