Gesetz - PackungsV
Packungsgrößenverordnung - PackungsV
§ 3
Fertigarzneimittel, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, können, soweit sie in der Anlage 4 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet