Gesetz - PapKuVerarbIndMeistPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)
Muster
Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 - 108;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Herr/Frau | |
geboren am | in |
hat am | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) | Note | ||
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen | |||
Prüfungsbereiche: | |||
Rechtsbewusstes Handeln | |||
Betriebswirtschaftliches Handeln | |||
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | |||
Zusammenarbeit im Betrieb | |||
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten |
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen | |||
Punkte1) | Note | ||
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ | |||
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ | |||
3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt | |||
2) |
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in
vor erbracht.
vor erbracht.
Datum |
Unterschrift(en) |
(Siegel der zuständigen Stelle) |