Gesetz - PapKuVerarbIndMeistPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)
Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 - 108;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Herr/Frau 
geboren am in 
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
  Punkte1) Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen 
Prüfungsbereiche:  
 Rechtsbewusstes Handeln 
 Betriebswirtschaftliches Handeln 
 Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung 
 Zusammenarbeit im Betrieb 
 Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten 
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen  
 Punkte1) Note
 1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“
 2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Führung und Organisation“
 3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt
  
 2)
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in
vor erbracht.
Datum 
Unterschrift(en) 
(Siegel der zuständigen Stelle)
1)
Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:
2)
Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 20 Prozent, mündliche Präsentation 30 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent-.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet