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Gesetz - ParkettlAusbV 2002
Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1855 - 1860)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1. - 18. Monat19. - 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern2 *) 
b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)Daten pflegen und sichern
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen4 *) 
b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
c)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen
e)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
f)technische Veränderungen feststellen und umsetzen 3 *)
g)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
h)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
k)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen und anwenden5 *) 
b)Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen lesen und anwenden
c)Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen anwenden
d)Materiallisten erstellen
e)Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern
f)Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen
g)Leistungsverzeichnisse anwenden 4 *)
h)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangaben
i)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
k)Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen4 *) 
b)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
d)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
e)Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
f)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
g)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen6 
b)Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e)Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten 2
f)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
g)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
10Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern7 
b)Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragen
c)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeiten
d)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeiten
e)Werkstoffverbindungen herstellen
f)Holzschutzmaßnahmen durchführen
11Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11)a)Untergründe auf Belegreife prüfen15 
b)Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen
c)Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
d)Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
e)Fugen und Risse bearbeiten
f)Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen
g)Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
h)Holzunterböden herstellen
i)Fehlstellen in Estrichen ergänzen 10
k)Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen
l)Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen
m)Fertigteilestrichelemente verlegen
n)Schwingbodenkonstruktionen herstellen
o)Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen einbauen
12Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestaltungstechniken auswählen und anwenden 4
b)Skizzen für Verlegemuster anfertigen
c)Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festlegen und umsetzen
d)Schablonen herstellen und Formen übertragen
13Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13)a)Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anforderungen auswählen20 
b)Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere Verpuffungen, beachten
c)Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeiten
d)Parkettböden und andere Holzfußböden verkleben
e)Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbinden
f)Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln und schrauben
g)Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkierung aufbringen 17
h)elastische Fugen herstellen
i)Treppen bekleiden
k)Schwellen und Anschlüsse herstellen
l)Muster- und Intarsienböden herstellen
14Verlegen von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 14)a)Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen7 
b)Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten
c)Klebstoffe auswählen und verarbeiten
d)Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Platten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen und verkletten
e)Kunstharzbeschichtungen auftragen 7
f)Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis dokumentieren
g)Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und schließen
h)elastische Fugen herstellen
i)An- und Abschlüsse herstellen
k)Flächen bekleben
15Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15)a)Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelägen durchführen3 
b)Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c)Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen 15
d)Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungs-mittel auswählen
e)Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußböden und Kork schleifen, insbesondere mit Maschinen
f)Fugen verfüllen
g)Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und wachsen
h)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
16Herstellen und Anbringen von Profilen (§ 3 Nr. 16)a)Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen und anbringen3 
b)Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen und anbringen 3
17Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 17)a)Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren 6
b)Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen, Pflegearbeiten durchführen
c)Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführen
d)Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden aufarbeiten
e)Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
18Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden (§ 3 Nr. 18)a)Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden feststellen und dokumentieren 4
b)erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
c)Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale nach Vorgaben restaurieren
d)Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
19Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 19)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2 *) 
b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren 3 *)
e)Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
f)Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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