Gesetz - PartG
Gesetz über die politischen Parteien
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet