Gesetz - PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG
§ 3 Partnerschaftsvertrag
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten
1.
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2.
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
3.
den Gegenstand der Partnerschaft.

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