Gesetz - PassV
Passverordnung - PassV
§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gültigkeitsdauer
- 1.
- eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
- 2.
- eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),