Gesetz - PassV
Passverordnung - PassV
§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass
Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.