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Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.

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