Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 14 Beginn und Ende der Ausbildung
(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. Geht die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühestens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige festgelegt werden.
(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit maßgebend.
(3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.

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