Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 18 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
(1) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend.
(2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzulegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfordernissen des § 8 entsprechen.

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