Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Ausbildung zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.

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