Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 23 Ausbildung beim Patentgericht
(1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patentamt überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Ausbildung an den Präsidenten des Patentgerichts. Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen beim Patentgericht zu.
(2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf.
(3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.