Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 24 Arbeitsgemeinschaften
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemeinschaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren Gestaltung der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und der Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Geschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Bewerber bestimmen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden von rechtskundigen Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts geleitet.
(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurteilung nach § 8 ab.