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Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 37 Schlußberatung
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen fest und entscheidet über das Gesamtergebnis.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

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