Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 39 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach dem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung der Prüfung auf den mündlichen Teil unter der Bedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines Jahres seit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung gestellt wird.
(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach Anhörung des Bewerbers Art und Dauer der weiteren Ausbildung. Die weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen.
(3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkündung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzugeben.
(4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal nicht bestanden haben, können auf Antrag ausnahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prüfung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mitteilung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß, vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Justiz. Vor der zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine nochmalige weitere Ausbildung von wenigstens einem Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht abzuleisten.

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