Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 43c Höhe der Unterhaltsbeihilfe
Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.