Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 43f Vermögensanrechnung
(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners wird angerechnet.
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.