Gesetz - VertrGebErstG
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG
§ 2
(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1.für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatGzu 13/10,
2.im Prüfungsverfahrenzu 7/10,
3.im Einspruchsverfahrenzu 10/10,
4.im Verfahren wegen Beschränkung des Patentszu 10/10,
5.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patentszu 13/10,
6.in anderen Beschwerdeverfahrenzu 3/10.

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