Gesetz - VertrGebErstG
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG
§ 3b
(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1.im Eintragungsverfahrenzu 10/10,
2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragungzu 13/10,
3.im Löschungsverfahrenzu 15/10,
4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantragzu 20/10,
5.in anderen Beschwerdeverfahrenzu 3/10.

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