Gesetz - VertrGebErstG
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG
§ 6
Die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

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