Gesetz - VertrGebErstG
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG
§ 9
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

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