Gesetz - VertrGebErstG
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG
§ 9
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.