Gesetz - PatKostZV
Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV
§ 1 Zahlungswege
(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
- 1.
- durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
- 2.
- durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
- 3.
- durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
- 4.
- durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.