Gesetz - PAuswG
Personalausweisgesetz - PAuswG
§ 32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,
3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
4.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
5.
entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,
6.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,
7.
entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automatisierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet,
8.
entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet oder
9.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung verwendet,
3.
entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4.
entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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