Gesetz - PAuswV
Personalausweisverordnung - PAuswV
§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anhang 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.