Gesetz - PAuswV
Personalausweisverordnung - PAuswV
§ 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums
Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.