Gesetz - PAuswV
Personalausweisverordnung - PAuswV
§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen
1.
die technischen Anforderungen an
a)
die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und
b)
den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten sowie
2.
die technischen und organisatorischen Anforderungen an
a)
die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
b)
die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
c)
den elektronischen Identitätsnachweis und
d)
die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege.
Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

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