Gesetz - PAuswV
Personalausweisverordnung - PAuswV
§ 21 Mehrfache Fehleingabe der Geheimnummer
(1) Wurde die Geheimnummer zwei Mal falsch eingegeben, kann durch vorherige Eingabe der Zugangsnummer ein dritter Eingabeversuch freigegeben werden.
(2) Wurde die Geheimnummer drei Mal falsch eingegeben, kann der elektronische Identitätsnachweis nur genutzt werden, wenn die Entsperrnummer eingegeben wird und diese nicht bereits zehn Mal benutzt wurde. Eine Verwendung der Entsperrnummer ist nach zehnmaliger Nutzung nicht mehr möglich. Sofern die Geheimnummer nach dreimaliger Falscheingabe gesperrt wurde, kann die Neusetzung der Geheimnummer ausschließlich in der Personalausweisbehörde erfolgen.

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