Gesetz - PAuswV
Personalausweisverordnung - PAuswV
§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.
(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet