Gesetz - PBAZV
Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV
§ 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.

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