Gesetz - PBefG
Personenbeförderungsgesetz
§ 37 Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet