Gesetz - PBefG
Personenbeförderungsgesetz
§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

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