Gesetz - PBZugV
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
(2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

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