Gesetz - PBZugV
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht nachzuweisen:
- 1.
- Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
- 2.
- Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
- 3.
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,
- 4.
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
- 5.
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.