Gesetz - PBZugV
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht nachzuweisen:
1.
Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
2.
Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
3.
Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,
4.
Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
5.
Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.

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