Gesetz - PBZugV
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
§ 9 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.
(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.

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