Gesetz - PDLV
Postdienstleistungsverordnung
§ 2 Nichtdiskriminierung
Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
















