Gesetz - PDSV
Postdienste-Datenschutzverordnung - PDSV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Diensteanbieteralle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken;
- 2.
- am Postverkehr Beteiligte
- a)
- diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über Postdienste schließen oder geschlossen haben (Kunden),
- b)
- Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen.