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Gesetz - PDSV
Postdienste-Datenschutzverordnung - PDSV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Diensteanbieter
alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken;
2.
am Postverkehr Beteiligte
a)
diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über Postdienste schließen oder geschlossen haben (Kunden),
b)
Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen.

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