Gesetz - PfandBrAUmwG
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
§ 3 Gründer der Aktiengesellschaft
(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.