Gesetz - PfandBrAUmwG
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
§ 4 Satzungsfeststellung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

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