Gesetz - PfandBrAUmwG
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
§ 8 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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