Gesetz - PFKapAV
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV
§ 6 Übergangsregelung
Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist jeweils bei neu nach dem 11. Mai 2011 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.