Gesetz - PflBeschauV 1989
Pflanzenbeschauverordnung
§ 13e Aufbewahrung
Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat
1.
den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und
2.
Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.
Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

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