Gesetz - PflBeschauV 1989
Pflanzenbeschauverordnung
§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
- 1.
- die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
- 2.
- mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und