Gesetz - PflegeStatV
Pflegestatistik-Verordnung - PflegeStatV
§ 2 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
1.
Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
2.
in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss,
3.
Zahl und Art der Pflegeplätze,
4.
betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,
5.
an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für
a)
allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegeklassen und
b)
Unterkunft und Verpflegung.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
1.
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
2.
Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37 oder 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort (Postleitzahl) und Grad der Pflegebedürftigkeit.

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