Gesetz - PflegeStatV
Pflegestatistik-Verordnung - PflegeStatV
§ 2 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
- 1.
- Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
- 2.
- in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss,
- 3.
- Zahl und Art der Pflegeplätze,
- 4.
- betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,
- 5.
- an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für
- a)
- allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegeklassen und
- b)
- Unterkunft und Verpflegung.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
- 1.
- Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
- 2.
- Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37 oder 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort (Postleitzahl) und Grad der Pflegebedürftigkeit.
















