Gesetz - PflegeVG
Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG
§ 3 Unterrichtungspflicht des Pflegeheims
Das Pflegeheim hat den Heimbewohnern und ihren Kostenträgern (Pflegekasse, Träger der Sozialhilfe, sonstige öffentlich-rechtliche Kostenträger) bis spätestens zum 31. Juli 1996 die in dem nach § 2 Abs. 1 weitergeltenden Heimentgelt enthaltenen, nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckten Investitionskostenanteile schriftlich mitzuteilen. Heimbewohnern, die nach dem 31. Juli 1996 in das Heim aufgenommen werden, ist die schriftliche Mitteilung nach Satz 1 bei ihrer Aufnahme in das Heim auszuhändigen.

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