Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
Anforderungen an den Feldbestand
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle zu Nr. 1 bis 3.1.3;
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2927 - 2928)
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2927 - 2928)
- 3.2
- Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
- 4
- SchadorganismenDer Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.
- 5
- AbgrenzungDer Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
- 6
- Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke NachbarbeständeDer Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.