Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle zu Nr. 1 bis 3.1.3;
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2927 - 2928)
3.2
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
4
Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.
5
Abgrenzung
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
6
Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.

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